Rechtsvorschriften zum Ökodesign
Was umfasst die Gesetzgebung im Wesentlichen?
Die Ökodesign-Verordnungen umfassen in der Regel Folgendes:
- Technische Anforderungen an das physische Produkt, die sich in der Regel auf Energieeffizienz, Emissionen oder allgemeine Aspekte der Ressourceneffizienz beziehen. Das Produkt muss diese so genannten Mindestanforderungen erfüllen, damit es auf dem EU-Markt in Umlauf gebracht werden darf.
- Anforderungen an die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Informationen für Reparatur und Wartung, um die erwartete Lebensdauer der Produkte zu verlängern.
- Informationsanforderungen an die Dokumentation des Produkts. Wenn das Produkt in Umlauf gebracht wird, muss es alle technischen Anforderungen und Informationsanforderungen erfüllen. Die Dokumentation bestätigt die Übereinstimmung des Produkts mit allen Anforderungen der Vorschriften durch den Lieferanten.
Anforderungen im Bezug auf die Umwelt
Die bisher umgesetzten produktspezifischen Regelungen enthalten unter anderem Anforderungen zu folgenden Umweltaspekten:
- Energie-Effizienz
- Lärmemissionen (je nach Produkttyp)
- Emissionen von Luftschadstoffen (z. B. CO, NOx, Corg) (je nach Produkttyp)
- Langlebigkeit
- Ausgewählte Qualitätskriterien
- Reparierbarkeit
- Software- Updates: Software- Aktualisierungen und Reparaturen dürfen nicht dazu führen, dass die Produkte die Ökodesign-Anforderungen nicht mehr erfüllen. Der Energieverbrauch und andere Parameter dürfen sich nach Software- oder Firmware-Updates nicht verschlechtern, ohne dass der Endnutzer zugestimmt hat. Lehnt der Nutzer ein Update ab, darf es keine Leistungsminderung bewirken.
- Umgehung: Sogenannte Umgehungssoftware ist Software, Hardware oder Teil des Produktdesigns, die die Leistung eines Produkts insbesondere unter Labortestbedingungen so verändern, dass das Produkt leistungsfähiger bzw. energieeffizienter erscheint, als es unter realen Bedingungen ist. Solche Vorrichtungen führen den Verbraucher in die Irre und bewirken Marktverzerrungen. Die Verwendung solcher Vorrichtungen ist daher verboten. Lieferanten dürfen keine Produkte auf den Markt bringen, die mit einer Software ausgestattet sind, die einen laufenden Test erkennt und daraufhin automatisch ihr Verhalten ändert. In den derzeitigen Ökodesign-Verordnungen gibt es diese Anforderung jedoch nicht; sie wird bei der nächsten Überarbeitung hinzugefügt werden.
Künftige Rechtsvorschriften - die ESPR
Die Verordnung über die umweltgerechte Gestaltung nachhaltiger Produkte (Ecodesign for Sustainable Product Regulation, ESPR) zielt darauf ab, in der EU verkaufte Produkte nachhaltiger zu gestalten, indem ihre Lebensdauer, ihre Recyclingfähigkeit, ihre Energieeffizienz und ihre Wiederverwendbarkeit verbessert werden.
Ein weiterer Schwerpunkt ist die Schaffung eines starken und fairen Marktes für nachhaltige Produkte in der EU.
Die ESPR wird langfristig die Ökodesign-Richtlinie ersetzen. Bis Dezember 2026 bildet die Ökodesign-Richtlinie weiterhin den Rahmen für die Umsetzung neuer Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte im Rahmen des Arbeitsplans für Ökodesign und Energiekennzeichnung 2022-2024, der am 30. März 2022 angenommen wurde.
Die ESPR ist eine Art Rahmengesetzgebung und bildet die Grundlage für die spätere Verabschiedung konkreter Vorschriften, entweder auf einer produktspezifischen Basis oder horizontal - auf der Grundlage von Produktgruppen mit ähnlichen Merkmalen.
In der ersten Hälfte des Jahres 2025 wird die Kommission den ersten ESPR-Arbeitsplan annehmen, in dem festgelegt wird, welche Produkte in den kommenden Jahren vorrangig behandelt werden sollen. Die Entwicklung von Produktvorschriften wird dann auf der Grundlage einer umfassenden Planung, detaillierter Folgenabschätzungen und regelmäßiger Konsultationen der Interessengruppen in einem speziellen Ökodesign-Forum beginnen.
Weitere Informationen über die Umsetzung der ESPR finden Sie hier: https://green-business.ec.europa.eu/implementing-ecodesign-sustainable-products-regulation_en
Neue Regeln für die Gestaltung von Produkten
Mit ESPR werden neue Regeln für die Gestaltung von Produkten - die so genannten Ökodesign-Anforderungen - für fast alle Kategorien von materiellen Gütern eingeführt, darunter:
- Verbesserung der Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Aufrüstbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten
- Verbesserung der Möglichkeit der Produktwartung und -instandhaltung
- Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz von Produkten
- Beseitigung von Stoffen, die die Kreislaufwirtschaft behindern
- Erhöhung des Anteils an recyceltem Material
- Erleichterung der Wiederaufbereitung und des Recyclings von Produkten
- Festlegung von Regeln für den Kohlenstoff- und Umweltfußabdruck
- Begrenzung des Abfallaufkommens
- Bessere Verfügbarkeit von Informationen über die Nachhaltigkeit von Produkten
Neue Maßnahmen
ESPR enthält auch einige andere neue Maßnahmen:
- Digitaler Produktpass
- Regeln bezüglich der Vernichtung von unverkauften Konsumgütern
- Umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen
Durch diese Änderungen wird sichergestellt, dass in allen EU-Ländern dieselben Vorschriften gelten. Sie eröffnen auch neue Möglichkeiten für Unternehmen, insbesondere in Bereichen wie Reparatur, Recycling und der Entwicklung innovativer, nachhaltiger Produkte.
Weitere Informationen über die neuen Maßnahmen finden Sie hier: https://green-business.ec.europa.eu/implementing-ecodesign-sustainable-products-regulation_en#digital-product-passport
Wo sind bestimmte Informationen in den Produktvorschriften zu finden?
Der Inhalt der einzelnen produktspezifischen Verordnungen ist unterschiedlich, aber die Struktur der Verordnungen ist in der Regel sehr ähnlich:
- Einleitung mit allgemeinen Informationen; hier werden keine Verpflichtungen angesprochen.
- Artikel: Allgemeine Informationen über den Anwendungsbereich, Definitionen usw.
- Artikel 1 - Festlegung des Geltungsbereichs der Verordnung (d. h. welche Produkte unter die Verordnung fallen, wobei auch die ausgenommenen Produktarten angegeben werden)
- Artikel 2 - Liste der technischen Definitionen
- Artikel 3 - Angaben zu den Mindestanforderungen (die im Anhang im Einzelnen aufgeführt sind)
- Artikel 4 - Grundlegende Informationen über den Nachweis der Produktkonformität durch die Lieferanten (ausführlicher im Anhang beschrieben)
- Artikel 5 - Grundlegende Informationen über das Konformitätsprüfungsverfahren durch die Marktüberwachungsbehörden
- Artikel 6 - Information, dass alle Maßnahmen, die zu einer Umgehung führen, verboten sind
- Artikel 7 - Verpflichtungen in Bezug auf Software-Aktualisierungen
- Artikel 8 - Verweis auf Benchmarks (Produkte mit besten Eigenschaften in Bezug auf ausgewählte Parameter; im Anhang enthalten)
- Artikel 9 - Ungefähres Datum für die Überarbeitung der Verordnung und Themen, die bei der Überarbeitung berücksichtigt werden sollen
- Weitere Artikel können verschiedene Informationen enthalten (Änderung anderer Verordnungen, Außerkraftsetzen und Festlegung von Übergangsmaßnahmen, z. B. welche Verpflichtungen wann beim Übergang von einer aktuellen zu einer neuen Verordnung angewendet werden können)
- Der letzte Artikel legt die Daten des Inkrafttretens der Verordnung fest
- Anhänge
Alle Verordnungen enthalten mehrere Anhänge, in denen die verschiedenen Anforderungen der Verordnung im Detail erläutert werden. In der Regel sind die folgenden Anhänge enthalten:- Anhang I - Enthält weitere Definitionen, die für die Anhänge benötigt werden
- Anhang II - Enthält detaillierte Beschreibungen der Ökodesign-Anforderungen
- Anhang III - Erläutert, wie die Parameter von den Lieferanten zu messen oder zu berechnen sind (falls nicht in (harmonisierten) Normen festgelegt)
- Anhang IV - Legt fest, wie die Marktüberwachungsbehörde die Konformität der Produkte überprüfen müssen.
- Anhang V - listet Benchmarks für relevante Parameter von Produkten mit dem derzeit besten Verhalten auf