Die „Inbetriebnahme“ eines Produkts bezieht sich auf die erste Verwendung für den vorgesehenen Zweck durch einen Endverbraucher.
Wenn z. B. ein Installateur einen neuen Kombiheizkessel in einem Wohnhaus einbaut, ihn an die Heizungsanlage anschließt und sicherstellt, dass er ordnungsgemäß funktioniert, gilt der Kombiheizkessel als in Betrieb genommen.
Die Inbetriebnahme erfolgt gleichzeitig oder nach der Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt bzw. nach dem Inverkehrbringen.
Die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften ist nur zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens erforderlich. D.h. Produkte, die in Verkehr gebracht wurden und den zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, können von Händlern oder Installateuren auch dann noch verkauft oder installiert werden, wenn sich die Rechtsvorschriften inzwischen geändert haben. Dies könnte z. B. der Fall sein, wenn ein Produkt vom Lieferanten an einen Händler oder Installateur verkauft wird, aber erst später an einen Endverbraucher verkauft und installiert wird. Wenn die EU-Rechtsvorschriften dies jedoch ausdrücklich vorsehen, können die Mitgliedstaaten die Inbetriebnahme von Produkten verbieten, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens konform waren.