Rechtsvorschriften zur Energiekennzeichnung
Die Energiekennzeichnungsverordnung enthält spezifische Verpflichtungen für Lieferanten und Händler bzw. Installateure, die auch als Händler im Sinne der Verordnung auftreten können. Derzeit gibt es für 16 Produktgruppen Regelungen zur Energieverbrauchskennzeichnung.
Die Energielabel-Verordnung (EU) 2017/1369 und die damit verbundenen produktspezifischen Verordnungen legen die umweltbezogenen Produktinformationen fest, die von den Lieferanten bereitgestellt werden müssen:
- Das Energieetikett zeigt die wichtigsten Umweltinformationen zum Produkt in einem bestimmten grafischen Format. Das Etikett muss zur Information des Käufers am Verkaufsort an den Produkten angebracht werden. Es ermöglicht den Verbrauchern einen schnellen Vergleich der Energie- und Ressourceneffizienz von Produkten. In der Regel werden auf dem Etikett 3-6 Schlüsselindikatoren angegeben, darunter die Energieeffizienz und der Energieverbrauch des Produkts sowie einige andere Umweltparameter, die mit Symbolen dargestellt werden (z. B. Lärmemissionen).
- Auf dem Produktdatenblatt/Produktinformationsblatt (PIS) werden ausführlichere technische Informationen bereitgestellt. Sie sind auch öffentlich zugänglich, z. B. als Download auf den Websites der Lieferanten, Händler und Installateure.
- Die von den Herstellern bereitzustellenden technischen Unterlagen zur Energiekennzeichnung enthalten sehr detaillierte technische Spezifikationen und sind nur für die Marktaufsichtsbehörden zugänglich.
- In der EPREL-Datenbank müssen alle gekennzeichneten Produkte registriert werden, wobei alle Daten auch auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt angegeben werden müssen. Diese Informationen sind auch öffentlich zugänglich. Die technische Dokumentation wird ebenfalls über EPREL zur Verfügung gestellt, allerdings nur für die Marktaufsichtsbehörden.
Wie findet man spezifische Inhalte in den Produktvorschriften?
Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die Art der Informationen und Themen, die typischerweise in den produktspezifischen Verordnungen behandelt werden, und wir zeigen Ihnen, wo Sie diese finden können. Die produktspezifischen Energiekennzeichnungsverordnungen sind in der Regel wie folgt aufgebaut:
- Einleitung mit allgemeinen Überlegungen; hier werden keine Verpflichtungen angesprochen
- Artikel
- Artikel 1 legt den Geltungsbereich der Verordnung fest (d. h. welche Produkte erfasst werden, wobei auch die ausgenommenen Produkttypen angegeben werden).
- Artikel 2 führt erforderlichen technischen Definitionen für die Verordnung
- Artikel 3 legt die allgemeinen Pflichten der Lieferanten fest.
- Artikel 4 legt die allgemeinen Pflichten der Händler fest.
- Artikel 5 legt die Berechnungsmethoden für die Produktdeklarationen fest (im Anhang detailliert beschrieben).
- Artikel 6 verweist auf Aspekte der Konformitätsprüfungen durch die MSA, die im Anhang näher beschrieben werden.
- Artikel 7 gibt an, wann die Verordnung überarbeitet werden soll und welche Aspekte bei der Revision berücksichtigt werden.
- Weitere Artikel können verschiedene Informationen enthalten (Änderung anderer Verordnungen, Außerkraftsetzen und Festlegung von Übergangsmaßnahmen, z. B. welche Verpflichtungen wann beim Übergang von einer geltenden zu einer neuen Verordnung angewandt werden können).
- Der letzte Artikel legt das Inkrafttreten der Verordnung fest.
- Anhänge
- Anhang I enthält weitere Definitionen, die für die Anhänge benötigt werden.
- Anhang II definiert die Effizienz- oder Leistungsklassen für die auf dem Etikett angegebenen Parameter wie Energieeffizienz, Geräuschentwicklung usw. (produktgruppenspezifisch).
- Anhang III legt die Gestaltung und den Inhalt des Energieetiketts fest.
- In Anhang IV wird erläutert, wie die Parameter gemessen oder berechnet werden sollen (falls nicht in (harmonisierten) Normen festgelegt).
- Anhang V spezifiziert den Inhalt des Produktinformationsblatts (PIS).
- Anhang VI legt Inhalt der technischen Unterlagen für die Kennzeichnung fest.
- Anhang VII legt die Pflichten der Händler bei Werbung und Fernabsatz fest.
- Anhang VIII legt die Pflichten von Händlern in Online-Shops fest.
- Anhang IX erläutert, wie die MSA die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen hat.